Die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung gegenüber Vertragspartnern in einem anderen EU-Staat
Welcher Selbständige kennt das nicht. Der Auftrag ist ausgeführt, die Leistungen sind vollständig erbracht. Wenn es jetzt aber ans Zahlen geht, gibt sich der Auftraggeber plötzlich verdächtig zurückhaltend. Plötzlich kommen Einwendungen, dass die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht sei, dass noch Leistungen zu erbringen seien und so weiter und so weiter. Haben beide Vertragsparteien ihren Sitz in Deutschland, sind die Wege klar vorgegeben. Entweder der Auftragnehmer beantragt beim Amtsgericht am Wohnsitz oder Firmensitz des Auftraggebers einen Mahnbescheid oder er erhebt gleich direkt Klage zum zuständigen Gericht (Amtsgericht oder Landgericht). Sitzen aber der Auftragnehmer in Deutschland und der Auftraggeber in einem anderen EU-Land, so wird es ein wenig komplizierter. Die nachfolgenden Ausführungen sollen aufzeigen, wie Sie als selbständiger Auftragnehmer (Freelancer) gerichtlich gegen einen zahlungssäumigen Auftraggeber vorgehen können, der im Ausland sitzt, aber auch, worauf Sie hierbei von vornherein achten sollten.
1. Ausgangsfall
Sie sind als Freelancer in München Stadt ansässig. Auftragsgemäß haben Sie von München aus für die französische Firma Soleil SARL mit Sitz in Nizza IT-Leistungen (Programmierarbeiten) erbracht. Nunmehr ist die Firma Soleil SARL nicht bereit, die vereinbarte Vergütung von 20.000 € zu bezahlen, weil
  • sie der Meinung ist, dass die erbrachten Leistungen nicht vertragsgerecht seien,
  • sie momentan einen Liquiditätsengpass hat.
Was können Sie tun und wie gehen Sie vor?
2. Gesetzliche Grundlagen auf EU-Ebene
Auf EU-Ebene gibt es eine Reihe von Verordnungen, die die Geltendmachung und Durchsetzung von Forderungen im EU-Ausland regeln und erleichtern. Zu nennen sind:
ROM I-VO
Verordnung (EU) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)
ROM II-VO
Verordnung (EU) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)
EuGVVO
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
EuZVO
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
Small-Claims-VO (EuBagVVO)
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
EuMVVO
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
Kontenpfändungs-VO
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
3. Systematik
Um dieses Wirrwarr zu durchschauen, müssen Sie letztlich nur einige wenige Grundsätze verstehen. Im internationalen Bereich – so auch innerhalb der EU – geht es immer um vier wichtige Fragen:
01
Welches materielle Recht ist auf den Fall anzuwenden
02
Welches Gericht ist international zuständig
03
Wie wird eine Klage grenzüberschreitend erhoben und zugestellt
04
Wie wird ein Urteil im Ausland vollstreckt
Zu (1) Anwendbares Recht
Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung gilt im internationalen Geschäftsverkehr kein einheitliches „Weltrecht". Jeder Staat verfügt über ein eigenes Zivil- und Handelsrecht. Sobald ein Geschäftsverhältnis einen Auslandsbezug aufweist, stellt sich daher zunächst die grundlegende Frage, welches nationale Recht überhaupt anzuwenden ist.
Diese Frage wird nicht nach Belieben entschieden. Maßgeblich sind vielmehr sogenannte Kollisionsregeln. Dabei handelt es sich um gesetzliche Vorschriften, die festlegen, unter welchen Voraussetzungen welches nationale Recht auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist.
Innerhalb der Europäischen Union sind diese Kollisionsregeln einheitlich geregelt. Die wichtigsten Regelungen finden sich in den Rom-Verordnungen: Die Rom-I-Verordnung bestimmt das anwendbare Recht bei vertraglichen Ansprüchen, die Rom-II-Verordnung bei außervertraglichen Ansprüchen, etwa bei Schadensersatzforderungen.
Zu (2) Internationale Zuständigkeit
Die Frage des anwendbaren Rechts ist strikt zu trennen von der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit. Ein deutsches Gericht kann nach ausländischem Recht entscheiden und umgekehrt. Die internationale Zuständigkeit innerhalb der EU regelt die EuGVVO (Brüssel 1a-Verordnung). Für EFTA-Staaten gilt das Lugano-Übereinkommen.
Zu (3) Zustellung der Klage
Hat man Recht und Gericht bestimmt, bleibt die Frage der grenzüberschreitenden Zustellung. Diese richtet sich innerhalb der EU nach der Europäischen Zustellungsverordnung (EuZVO), die Art und Ablauf der Zustellung regelt, einschließlich Übersetzungen und Hinweisen.
Zu (4) Vollstreckung im Ausland
Auch die Vollstreckung eines Urteils im Ausland ist innerhalb der EU durch die EuGVVO geregelt. Urteile müssen nicht mehr gesondert anerkannt werden und können mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung vollstreckt werden.
4. Vorgehen im Fallbeispiel
Zunächst ist zu prüfen, welches Recht anwendbar ist. Maßgeblich ist der Vertrag. Enthält dieser eine Rechtswahlklausel, gilt das gewählte Recht. Andernfalls greifen die Kollisionsregeln der Rom I-Verordnung. Im vorliegenden Fall würde selbst ohne Rechtswahl deutsches Recht gelten, da die Dienstleistung von Deutschland aus erbracht wurde.
Zuständiges Gericht
Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich nach der EuGVVO. Vorrangig gilt eine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung. Fehlt diese, ist nach Art. 5 EuGVVO der Erfüllungsort maßgeblich. Wurden die Leistungen überwiegend von München aus erbracht, wäre das Landgericht München I zuständig.
5. Klageerhebung vor einem deutschen Gericht
Die Klage wird wie üblich beim zuständigen deutschen Gericht erhoben. Wichtig ist, am Ende der Klageschrift die förmliche Auslandszustellung zu beantragen. Bei förmlicher Auslandszustellung verlangt das Gericht Übersetzungen der Klage und Anlagen durch einen vereidigten Übersetzer. Gerichtssprache bleibt Deutsch.
Ablauf der Auslandszustellung
Übermittlungsstelle ist das deutsche Gericht, Empfangsstelle in Frankreich der Huissier de Justice. Die Zustellung erfolgt über standardisierte Formblätter. Nach Zustellung muss der Beklagte anwaltlich vertreten vor dem deutschen Gericht reagieren.
Vollstreckung des Urteils
Nach rechtskräftigem Urteil stellt das Landgericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus. Mit Urteil und Bescheinigung kann in Frankreich nach dortigem Vollstreckungsrecht gegen die Soleil SARL vollstreckt werden.
6. Weitere Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung
Neben der klassischen Klage bestehen weitere europäische Verfahren:
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen (bis 5.000 €)
Europäisches Mahnverfahren
7. Fazit
Die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen im EU-Ausland ist mit Aufwand verbunden, insbesondere durch Zuständigkeitsfragen, Übersetzungen und formelle Anforderungen. Innerhalb der EU ist sie jedoch deutlich einfacher als außerhalb der EU. Bereits bei der Vertragsgestaltung sollten Rechtswahl-, Gerichtsstands- oder Schiedsklauseln bedacht werden. Dies kann spätere Streitigkeiten erheblich erleichtern.

Gerhard Greiner
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